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Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen
der Horst Pauly Schlosserei GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich und Rechtswahl

(1)    Für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen durch uns und die damit zusammenhängenden Rechtsbe­zie­hungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden All­gemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen.

(2)    Allgemeinen Geschäftsbedingungen Dritter, insbeson­dere solchen des Kunden, wird hiermit aus­drücklich wider­sprochen. Sie werden nicht Vertrags­inhalt.

(3)    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertrags­parteien findet ausschließlich das Recht der Bundes­repu­blik Deutschland Anwendung.

 

§ 2 Zeichnungen und Pläne

An von uns für den Kunden erstellten Zeichnungen, Plä­nen und Kalkulationsunterlagen behalten wir uns alle Rechte vor. Sofern wir Zeichnun­gen und Pläne im Hinblick auf einen noch nicht erteilten Auf­trag des Kunden erstel­len, erhält der Kunde diese zur weiteren Ver­wertung nur dann, wenn er uns dafür eine Vergütung von 5 % der Brutto­angebotssumme zahlt.

 

§ 3 Kostenvoranschläge, Angebote  und Preise

  1. Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind im Zwei­fel unverbindlich und freibleibend.

  2. Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben ist, beziehen sich unsere Preisangaben aus­schließlich auf die gesetzliche Währung Euro (€) und verstehen sich zu­züglich der gesetzli­chen Mehrwertsteuer.

  3. Pauschalpreise bedürfen einer besonderen ausdrückli­chen Vereinbarung. Im Zweifel gelten Ein­heits­preise ent­sprechend unserem Leistungsverzeichnis, Angebot, Kostenvoranschlag oder unserer Auftragsbestätigung, sonst unsere zum Zeitpunkt des Ver­trags­schlusses maß­geblichen Preislisten und Stundensätze. Die Anfahrt zur Baustelle wird ge­sondert berechnet.

  4. Wir sind berechtigt, unsere Preise wegen gestiegener Material- und Lohnkosten oder Verbrauchssteuern aus­nahmsweise auch nach Vertragsschluß angemessen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsschluß und bindend vereinbarter Lieferungs- oder Leistungszeit (§ 4 Satz 2) mehr als vier Monate liegen oder wir Waren oder Leis­tungen im Rah­men eines Dauerschuldverhältnisses lie­fern oder erbrin­gen.

  5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt und dürfen hierfür angemessene Abschlagszahlungen vom Kunden zu fordern.    

  6. Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.

 

§ 4 Leistungszeit

Von uns angegebene Lieferungs- und Leistungszeiten oder Lieferungs- und Leistungstermine sind unverbindlich. Bin­dende Lieferungs- und Leistungszeiten oder Termine bedürfen aus­drück­licher besonderer Vereinbarung.

 

§ 5  Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist ver­pflichtet, die in seinem Bereich liegen­den Voraussetzungen für unsere Leistungserbringung zu schaffen. Er muss insbesondere: 

a. dafür Sorge tragen, dass durch seine Vorgaben für unsere Arbeiten und den Inhalt seines Auftrags Rechtsnormen und behördliche Vorga­ben  sowie pri­vate Rechter Dritter nicht verletzt werden und die er­forder­lichen be­hördlichen Genehmigungen und Zu­stim­mungen Dritter vor Ausfüh­rung unserer Arbeiten vor­liegen,  

b. für Anfahrmöglichkeit mit LKW und den ungehinderten Zu­gang zur Baustelle während der Ausführungszeit sor­gen, sowie Baustrom und Bauwasser sowie Gelegen­hei­ten für die ordnungsgemäße Beseiti­gung von Ab­fällen und Abwäs­sern auf seine Kosten uns zur Verfügung stel­len,

c. uns die für die Erbringung unserer Leistungen erforderli­chen Auskünfte über die örtlichen baulichen Gegeben­heiten erteilen sowie auf unser Verlangen Pläne und Un­terla­gen zur Verfügung zu stellen und

d. auf unser Verlangen in ange­messener Frist Anweisungen zur Leistungs­durchführung erteilen, wenn seine Vorgaben lü­ckenhaft oder fehler­haft sind und wir ihm entspre­chende Bedenken angezeigt haben.

 

2. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen seine in Absatz 1 genannten Verpflichtungen oder gerät er mit ihrer Erfül­lung in Verzug, so hat er unbeschadet weitergehen­der gesetzlicher Ansprüche die uns entste­henden Auf­wen­dungen für not­wen­dige Zwischenlagerungen und für Ar­beits­kosten unserer Mitarbeiter zu ersetzen.

 

§ 6 Leistungseinschränkung

Installations-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gestellung, Auf- und Abbau von Gerüsten gehören nicht zu den von uns geschuldeten Leistungen, sondern sind vom Kunden auf seine Kosten zu übernehmen.  

 

§ 7  Abnahme

Die rechtsgeschäftliche Abnahme eines von uns erstell­ten Werks kann jederzeit formfrei durch den Kunden selbst oder einen für ihn vor Ort tätigen Dritten erklärt werden. Unbescha­det des Satzes 1 sind wir berechtigt, vom Kun­den eine schrift­liche Abnahmeerklärung zu ver­langen.

 

§ 8  Sicherheiten

  1. Alle gelieferten Waren und Materialien bleiben bis zu deren vollständi­ger Bezahlung unser Eigentum. Dem Kunden ist es ver­wehrt, ohne unsere vorherige Zu­stim­mung die in unserem Eigentum stehenden Sa­chen mit anderen Sachen zu vermi­schen oder zu verbinden, sie zu verarbeiten oder rechts­ge­schäftlich über sie zu verfügen.

  2. Führen wir Arbeiten an einer vom Kunden übergebe­nen beweglichen Sache durch, so wird ein rechtsge­schäft­li­ches Pfandrecht zur Sicherung unseres An­spruchs auf Entgelt für diese Arbeiten an dieser Sa­che begründet.

  3. § 648a BGB bleibt unberührt.  

 

§ 9 Garantieausschluß

Wir geben keine Garantieversprechen ab.   

 

§ 10 Zahlungsbedingungen

Wir gewähren weder Abzüge, noch Skonti oder Zahlungsziele. Unsere Forderungen sind durch Bar­zahlung oder Banküber­weisung zu erfüllen und sofort fällig. Zahlungen von Dritter Seite sind willkommen.

 
§ 11 Aufrechnung und Abtretung

(1)    Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderun­gen des Kunden zulässig.

(2)    Der Kunde darf seine Rechte aus den mit uns ge­schlosse­nen Verträgen, insbesondere Forderungen ge­gen uns, ganz oder teil­weise oder auch nur siche­rungs­halber, nur mit unse­rer ausdrückli­chen Zu­stimmung auf Dritte über­tragen oder an Dritte verpfän­den.

(3)    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung Dritter in unsere Ansprü­che oder Rechte sind uns un­verzüglich in Text­form mit­zuteilen.

 

§ 12 Gerichtsstand

  1. Soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristi­sche Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent­lich-recht­liches Sondervermögen handelt, werden für alle künftigen Streitigkeiten, die sich aus den Rechtsbeziehun­gen zwischen den Parteien nach Maß­gabe von § 1 Absatz 1 ergeben, die für 55606  Mecken­bach örtlich zuständigen ordent­lichen erstin­stanzlichen Ge­richte als ausschließlich örtlich zu­ständig vereinbart.

  2. Die in Absatz 1 genannten Gerichte werden ebenfalls als ausschließlich örtlich zustän­dig für Streitigkeiten im Sinne des Absat­z 1 vereinbart, wenn der Kunde kei­nen allge­meinen Ge­richtsstand in der Bundesre­publik Deutschland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohn­sitz, Sitz  oder ge­wöhnlichen Auf­enthaltsort aus der Bun­desre­publik Deutschland verlegt oder sein Wohn­sitz, Sitz oder ge­wöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeit­punkt der Kla­geerhe­bung nicht bekannt ist.

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