Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen
der Horst Pauly Schlosserei GmbH
§ 1 Geltungsbereich und Rechtswahl
(1) Für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen durch uns und die damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen.
(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen Dritter, insbesondere solchen des Kunden, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht Vertragsinhalt.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
§ 2 Zeichnungen und Pläne
An von uns für den Kunden erstellten Zeichnungen, Plänen und Kalkulationsunterlagen behalten wir uns alle Rechte vor. Sofern wir Zeichnungen und Pläne im Hinblick auf einen noch nicht erteilten Auftrag des Kunden erstellen, erhält der Kunde diese zur weiteren Verwertung nur dann, wenn er uns dafür eine Vergütung von 5 % der Bruttoangebotssumme zahlt.
§ 3 Kostenvoranschläge, Angebote und Preise
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Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind im Zweifel unverbindlich und freibleibend.
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Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben ist, beziehen sich unsere Preisangaben ausschließlich auf die gesetzliche Währung Euro (€) und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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Pauschalpreise bedürfen einer besonderen ausdrücklichen Vereinbarung. Im Zweifel gelten Einheitspreise entsprechend unserem Leistungsverzeichnis, Angebot, Kostenvoranschlag oder unserer Auftragsbestätigung, sonst unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Preislisten und Stundensätze. Die Anfahrt zur Baustelle wird gesondert berechnet.
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Wir sind berechtigt, unsere Preise wegen gestiegener Material- und Lohnkosten oder Verbrauchssteuern ausnahmsweise auch nach Vertragsschluß angemessen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsschluß und bindend vereinbarter Lieferungs- oder Leistungszeit (§ 4 Satz 2) mehr als vier Monate liegen oder wir Waren oder Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses liefern oder erbringen.
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Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt und dürfen hierfür angemessene Abschlagszahlungen vom Kunden zu fordern.
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Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.
§ 4 Leistungszeit
Von uns angegebene Lieferungs- und Leistungszeiten oder Lieferungs- und Leistungstermine sind unverbindlich. Bindende Lieferungs- und Leistungszeiten oder Termine bedürfen ausdrücklicher besonderer Vereinbarung.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen für unsere Leistungserbringung zu schaffen. Er muss insbesondere:
a. dafür Sorge tragen, dass durch seine Vorgaben für unsere Arbeiten und den Inhalt seines Auftrags Rechtsnormen und behördliche Vorgaben sowie private Rechter Dritter nicht verletzt werden und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Zustimmungen Dritter vor Ausführung unserer Arbeiten vorliegen,
b. für Anfahrmöglichkeit mit LKW und den ungehinderten Zugang zur Baustelle während der Ausführungszeit sorgen, sowie Baustrom und Bauwasser sowie Gelegenheiten für die ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen und Abwässern auf seine Kosten uns zur Verfügung stellen,
c. uns die für die Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Auskünfte über die örtlichen baulichen Gegebenheiten erteilen sowie auf unser Verlangen Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
d. auf unser Verlangen in angemessener Frist Anweisungen zur Leistungsdurchführung erteilen, wenn seine Vorgaben lückenhaft oder fehlerhaft sind und wir ihm entsprechende Bedenken angezeigt haben.
2. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen seine in Absatz 1 genannten Verpflichtungen oder gerät er mit ihrer Erfüllung in Verzug, so hat er unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche die uns entstehenden Aufwendungen für notwendige Zwischenlagerungen und für Arbeitskosten unserer Mitarbeiter zu ersetzen.
§ 6 Leistungseinschränkung
Installations-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie Gestellung, Auf- und Abbau von Gerüsten gehören nicht zu den von uns geschuldeten Leistungen, sondern sind vom Kunden auf seine Kosten zu übernehmen.
§ 7 Abnahme
Die rechtsgeschäftliche Abnahme eines von uns erstellten Werks kann jederzeit formfrei durch den Kunden selbst oder einen für ihn vor Ort tätigen Dritten erklärt werden. Unbeschadet des Satzes 1 sind wir berechtigt, vom Kunden eine schriftliche Abnahmeerklärung zu verlangen.
§ 8 Sicherheiten
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Alle gelieferten Waren und Materialien bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung unser Eigentum. Dem Kunden ist es verwehrt, ohne unsere vorherige Zustimmung die in unserem Eigentum stehenden Sachen mit anderen Sachen zu vermischen oder zu verbinden, sie zu verarbeiten oder rechtsgeschäftlich über sie zu verfügen.
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Führen wir Arbeiten an einer vom Kunden übergebenen beweglichen Sache durch, so wird ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht zur Sicherung unseres Anspruchs auf Entgelt für diese Arbeiten an dieser Sache begründet.
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§ 648a BGB bleibt unberührt.
§ 9 Garantieausschluß
Wir geben keine Garantieversprechen ab.
§ 10 Zahlungsbedingungen
Wir gewähren weder Abzüge, noch Skonti oder Zahlungsziele. Unsere Forderungen sind durch Barzahlung oder Banküberweisung zu erfüllen und sofort fällig. Zahlungen von Dritter Seite sind willkommen.
§ 11 Aufrechnung und Abtretung
(1) Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.
(2) Der Kunde darf seine Rechte aus den mit uns geschlossenen Verträgen, insbesondere Forderungen gegen uns, ganz oder teilweise oder auch nur sicherungshalber, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfänden.
(3) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung Dritter in unsere Ansprüche oder Rechte sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen.
§ 12 Gerichtsstand
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Soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, werden für alle künftigen Streitigkeiten, die sich aus den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nach Maßgabe von § 1 Absatz 1 ergeben, die für 55606 Meckenbach örtlich zuständigen ordentlichen erstinstanzlichen Gerichte als ausschließlich örtlich zuständig vereinbart.
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Die in Absatz 1 genannten Gerichte werden ebenfalls als ausschließlich örtlich zuständig für Streitigkeiten im Sinne des Absatz 1 vereinbart, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.