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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen der
Fa. Schlosserei Pauly GmbH, Hauptstraße 24, 55606 Meckenbach


§ 1 Geltungsbereich und Rechtswahl

(1) Für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen durch uns und die damit zusammen-
     hängenden Rechtsbeziehungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen
     Lieferungs- und Leistungsbedingungen.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen Dritter, insbesondere solchen des Kunden, wird hiermit
     ausdrücklich wider-sprochen. Sie werden nicht Vertragsinhalt.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertrags-parteien findet ausschließlich das
     Recht der Bundesrepu-blik Deutschland Anwendung.

§ 2 Zeichnungen und Pläne

An von uns für den Kunden erstellten Zeichnungen, Plänen und Kalkulationsunterlagen behalten wir
uns alle Rechte vor.
Sofern wir Zeichnungen und Pläne im Hinblick auf einen noch nicht erteilten Auftrag des Kunden
erstellen, erhält der Kunde diese zur weiteren Verwertung nur dann, wenn er uns dafür eine
Vergütung von 5 % der Bruttoangebotssumme zahlt.

§ 3 Kostenvoranschläge, Angebote und Preise

(1) Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind im Zwei-fel unverbindlich und freibleibend.

(2) Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben ist, beziehen sich unsere Preisangaben
     ausschließlich auf die gesetzliche Währung Euro (€) und verstehen sich zuzüglich der
     gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Pauschalpreise bedürfen einer besonderen ausdrückli-chen Vereinbarung.
     Im Zweifel gelten Einheitspreise ent-sprechend unserem Leistungsverzeichnis, Angebot,
     Kostenvoranschlag oder unserer Auftragsbestätigung, sonst unsere zum Zeitpunkt des
     Vertragsschlusses maß-geblichen Preislisten und Stundensätze.
     Die Anfahrt zur Baustelle wird gesondert berechnet.

(4) Wir sind berechtigt, unsere Preise wegen gestiegener Material- und Lohnkosten oder
     Verbrauchssteuern aus-nahmsweise auch nach Vertragsschluß angemessen zu erhöhen, wenn
     zwischen Vertragsschluß und bindend vereinbarter Lieferungs- oder Leistungszeit (§ 4 Satz 2)
     mehr als vier Monate liegen oder wir Waren oder Leistungen im Rahmen eines
     Dauerschuldverhältnisses liefern oder erbringen.

(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt und dürfen hierfür angemessene
      Abschlagszahlungen vom Kunden zu fordern.
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